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Nov 27 2015

Verfassungsbeschwerde gegen Paragraph 217 StGB

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Bundesrat billigt das Verbotsgesetz – § 217 StGB wird bald in Kraft treten

Der Bundesrat hat heute die neue Strafvorschrift § 217 StGB gebilligt. In Kürze wird Bundespräsident Joachim Gauck das Gesetz unterschreiben, dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später tritt es in Kraft.

Sterbehilfe Deutschland e.V. hält das Gesetz für verfassungswidrig, wird sich aber gleichwohl daran halten und ab dem heutigen Tag keine Suizidbegleitungen mehr ermöglichen. Unmittelbar nach Inkrafttreten werden wir Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Sollte das Bundesverfassungsgericht unsere Bewertung des § 217 StGB als verfassungswidrig teilen oder den Vollzug des § 217 StGB aussetzen, wird unser Verein im Rahmen der dann geltenden Rechtslage Suizidbegleitungen wieder ermöglichen.

Das Gesetzgebungsverfahren und das baldige Verbot organisierter Sterbehilfe haben unsere unheilbar kranken Mitglieder enorm unter Druck gesetzt: Sie fühlten sich vor die Wahl gestellt, noch vor Inkrafttreten des § 217 StGB mit Hilfe von StHD in den eigenen vier Wänden aus dem Leben zu scheiden oder nach Inkrafttreten des Ge-setzes ihr Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben zu können.

Unser Verein hat im Gespräch mit diesen Mitgliedern vehement die Auffassung vertreten, dass sich niemand vom Deutschen Bundestag in den vorzeitigen Suizid treiben lassen darf. Wir haben auf die guten Chancen unserer Verfassungsbeschwerde verwiesen sowie auf die Möglichkeiten des Zürcher Vereins StHD, der auf Schweizer Territorium vom deutschen Strafgesetz nicht berührt ist.

In manchen Fällen hatten wir mit unserem Appell Erfolg: Der Suizidwunsch wurde zurückgenommen. In den anderen Fällen haben wir unsere Zusage zur Suizidassistenz erfüllt, solange § 217 StGB noch nicht in Kraft ist.

Im Jahr 2015 haben wir 92 Mitgliedern eine Suizidbegleitung ermöglicht.

Sterbehilfe Deutschland e.V.

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