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Okt 26 2015

Reha-Ablehnung – und nun?

Gestern hielt ich wieder einen Vortrag. Dabei ging es noch einmal um das Thema „Ärzte, Physiotherapie, Reha, Psychotherapie, persönliche Beratung – Freie Arztwahl, freie Therapiewahl, freie Rehaeinrichtungswahl – Den Dschungel der Hilfen und Angebote optimal für sich nutzen“

Das besondere Interesse der Teilnehmer betraf diesmal die „Reha-Ablehnung“. Leider ist es so, dass Multiple-Sklerose-Kranke, die eine Rehabilitation beantragen, dies oft erst dann tun, wenn sie am Rande ihrer physischen und psychischen Möglichkeiten und Grenzen stehen. Das führt regelmäßig dazu, dass wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird, sie entweder hilflos die Schultern zucken und sich zurückziehen, oder aber einen wenig qualifizierten Widerspruch einlegen, der abermals abgeschmettert wird.

Die jetzt folgenden Aussagen, sind nur als erste Informationen zu werten und sollen das Problem als solchen darlegen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders gelagert. Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Beratungsstellen, den behandelnden Arzt, der den Antrag ausgefüllt hat, die Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt.

Reha-Anträge werden regelmäßig abgelehnt, wenn …

  • der Erkrankte auch ohne Rehabilitationsmaßnahme arbeiten kann und in der Lage ist, seine Freizeit nach seinen Wünschen zu gestalten. Heißt, die Rehabilitationsmaßnahme würde keine Verbesserung seines Zustandes erbringen, da sein Gesundheitszustand stabil ist.
  • es Alternativen zu einer Rehabilitationsmaßnahme gibt, wie beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Sport etc.
  • der Kranke nicht therapierbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn er beispielsweise psychisch schwer angeschlagen ist, er eine solche Therapie physisch nicht durchhalten würde oder er schlicht kein Interesse hat.
  • zu erwarten ist, dass sich der Zustand des Kranken durch die Reha nicht stabilisieren lässt, geschweige denn verbessert.
  • Er nicht im Arbeitsleben steht, beispielsweise als Hartz-4-Empfänger.

Dann gibt es noch eine Reihe von versicherungstechnischen Barrieren, die hier jedoch nicht weiter besprochen werden sollen.

Tatsächlich muss man sich die Bearbeitung von Reha-Anträgen ungefähr so vorstellen: Ein (viele) Bearbeiter sitzt dort und ist für eine bestimmte Region zuständig. Er hat ein Computerprogramm vor sich, welches ihm alle Reha-Einrichtungen anzeigt. Diese werden definiert mit rot, gelb, grün. Rot, hier ist zu dem und dem Termin kein Platz, gelb, hier ist zu dem und dem Termin vermutlich kein Platz, grün, hier ist zu dem und dem Termin Platz. Er bekommt Ihren Antrag und prüft ihn auf:

  • inhaltliche Richtigkeit (Formalien)
  • Bedarf, nach dem der Antrag gestellt wurde (welche Probleme sollen behoben werden etc.)
  • letzte Rehabilitatsionsmaßnahme

 

Hier liegen die Probleme. Erst einmal prüft er den Antrag darauf, ob er korrekt ausgefüllt ist. Allein, wenn hier Fehler sind, darf er den Antrag nicht weiter bearbeiten und muss ihn zurückgehen lassen. Dies kommt selten vor, da die antragstellenden Ärzte in aller Regel eine Schulung zum Ausfüllen dieser Anträge gemacht haben.

Dann schaut er nach Ihrem Rehaverlauf und Ihren Rehaaufenthalten. Hatten Sie erst eine Reha, muss er sie nach dem Gesetz ablehnen, wenn in der Bedarfsbeschreibung nicht eklatante Gründe genannt sind, die ihn davon überzeugen, dass Ihnen eine weitere Reha hilft und Ihren Zustand verbessert. Außerdem ist er zwingend verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Diese besagen, dass Antragsteller nur alle vier Jahre Anrecht auf eine Reha haben. Bei chronischen Erkrankungen (wie der MS), alle zwei Jahre, wenn der Kranke noch voll im Arbeitsleben steht, und unter ganz bestimmten eingeschränkten Umständen, jährlich.

Wenn das erledigt ist, kümmert er sich um den Bedarf. Hier müssen sowohl eine eindeutige Diagnose, als auch die dazugehörigen Symptome erläutert werden. Weiterhin muss das Ziel der Reha definiert werden und eine Begründung, warum dieses Ziel ausschließlich durch eine Reha und nicht beispielsweise durch eine ambulante Therapie erreicht werden kann. Und diese Begründungen sind heute, im Angesicht der enormen ambulanten Angebote, eine ernste Herausforderung.

Daneben muss gewährleistet sein, dass der Antragsteller die Reha auch durchhält. Wenn er beispielsweise so krank ist, dass er nur wenige Anwendungen täglich durchsteht, ist ein Rehaerfolg genauso wenig zu erwarten.In diesen ganzen Fällen, muss der Bearbeiter die Reha ablehnen.

ABGELEHNT!

Und was nun? Erst einmal die Ruhe bewahren, sich die Begründung anschauen und dann prüfen, ob an der Begründung etwas Wahres dran ist. Wenn nicht, dann macht ein Widerspruch Sinn. Der Widerspruch muss in einer bestimmten Frist erfolgen. Diese Frist steht in dem Ablehnungsbescheid als „Rechtsbelehrung“. Am besten ist es jedoch, sofort Widerspruch einzulegen.

Ich lege einmal dar, wie ich es machen würde. Ich schreibe dazu einen freundlichen Brief:

Meinen Absender mit Versicherungsnummer

Als Anschrift die Institution, von der die Ablehnung kommt.

Anrede, am besten den Herren oder die Dame mit Namen, der / die die Ablehnung unterschrieben hat.

  1. Absatz: Ich beziehe mich auf meinen Antrag vom Datum und warum ich eine Reha brauche.
  2. Ich nenne die Gründe, mit denen mein Antrag abgelehnt wurde
  3. Ich lege dar, warum die Gründe, die im Ablehnungsbescheid genannt worden sind, auf mich nicht zutreffen.
  4. Ich erläutere noch einmal im Detail, warum für mich eine Rehabilitation notwendig ist.
  5. Ich erkläre, was mein Ziel in einer Rehabilitation ist. Hier ist es nicht gut, einfach nur zu schreiben, „damit es mir besser geht“, sondern, ich lege konkret dar, welche Symptome genau verbessert werden sollen und wie das zu erreichen ist (wenn ich hierzu Informationen haben)
  6. Ich erläutere, wie sich die Verbesserung auf meinen Allgemeinzustand – und damit auf meine Erwerbstätigkeit auswirken wird.
  7. Ich erbitte, nach Darlegung meiner Argumentation, meinen Widerspruch zu prüfen und zu meinen Gunsten zu entscheiden.
  8. Grußformel
  9. Eigenhändige Unterschrift.
  10. Als Extrablatt lege ich auch noch eine Stellungnahme meines behandelnden Arztes.

 

ABGELEHNT II

Jetzt sollten Sie nach geraumer Zeit eine Zusage für Ihre Reha erhalten. Springen Sie in die Luft – wenn Sie das noch können – packen Sie Ihre Koffer und ab.

Wenn der Antrag wider Erwarten wieder abgelehnt wurde, können Sie einen zweiten Widerspruch einlegen. Dies jedoch sinnigerweise nicht ohne Beratung (siehe oben). Andererseits ist auch ein Gang zum Sozialgericht möglich. In meinem Vortrag erhielt ich allerdings noch eine weitere Möglichkeit. Eine Teilnehmerin erzählte, dass ihr Antrag abgelehnt worden sein, ihr Widerspruch auch und ihr dann in der Beratung gesagt wurde, statt vor Gericht zu ziehen – was definitiv Nerven, Zeit und eventuell Geld kostet, solle sie drei oder vier Monate warten und ihren Antrag dann noch einmal stellen. Sie sagte, sie habe dies getan, und diesmal sei der Antrag befürwortet worden.

Eines darf man bei diesen Anträgen ja auch nicht vergessen. Die Bewilligung liegt immer im Ermessen des Sachbearbeiters. Er hat hier einen sogenannten „Ermessensspielraum“. Demzufolge werden Anträge von dem einen Sachbearbeiter durchgewunken, die ein anderer Sachbearbeiter viel strenger bewertet.

Und hier noch einige Links:

Ihr Recht auf Reha

Was sich die bearbeitenden Stellen noch so alles ausdenken

Ein Rechtsanwalt erklärt, wie man es genau macht. Bitte beachten Sie das Urheberrecht und fragen Sie erst, ob Sie diese Texte so übernehmen dürfen.

Ein Experte der Deutschen Rentenversicherung antwortet

Tipps eines Reha-Zentrums

Für die Informationen innerhalb dieser angegebenen Seiten kann ich keine Haftung übernehmen, habe sie aber nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt.

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