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Sep 03 2019

Urteil – Schadensersatz Falschberatung Basisrente Rürup

Das OLG Köln erkennt mit Urteil vom 26.07.2019, Az. Az.: 20 U 185/18 an, dass dem Mandanten Schadensersatzansprüche zustehen, ihm also alle Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden müssen.

 

Die staatlich geförderte Basisrentenversicherung (Rürup) wirbt mit steuerlichen Vorteilen und wird insbesondere an Selbstständige vermittelt. Dass die Rürup-Rente schwerwiegenden Nachteile für den Versicherungsnehmer mit sich bringt, verschweigen viele Vermittler und Berater. Laut dem erstrittenen Urteil vor dem OLG Köln stehen Versicherungsnehmern Schadensersatzansprüche zu, wenn keine ausreichende Aufklärung erfolgte.

Wir möchten Sie heute über ein wichtiges Urteil informieren, welches kürzlich von uns vor dem OLG Köln erstritten wurde. Damit steht fest, dass die Versicherungsvermittler ausdrücklich über die Nachteile der Basisrente aufklären müssen. Sollte keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sein, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, d. h. dem Versicherungsnehmer müssen sämtliche eingezahlte Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden.

Falschberatung bei der Vermittlung von Rürup-Verträgen.

BlumLang erstreiten Schadensersatz-Urteil vor dem OLG Köln

Sachverhalt

Der Mandant hat im Jahr 2008 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen und wurde von seinem Versicherungsberater nicht über die Nachteile der Versicherung aufgeklärt. Er zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.000,00 EUR an den Versicherer. Als er erfuhr, dass er im Notfall nicht mehr an das angesparte Geld herankommen kann, beauftragte er die Kanzlei BlumLang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche.

Entscheidung des OLG Köln

In erster Instanz wurde die Klage noch abgewiesen. Im Berufungsverfahren erkennt das OLG Köln mit Urteil vom 26.07.2019, Az. Az.: 20 U 185/18 jedoch an, dass dem Mandanten Schadensersatzansprüche zustehen, ihm also alle Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden müssen.

Mit dem erstrittenen Urteil steht fest, dass die Vermittler die Versicherungsnehmer ausdrücklich über die Nachteile aufklären müssen.

Hintergrund

Im Jahr 2005 wurde in Deutschland die staatlich geförderte Basisrentenversicherungen (sog. Rürup-Rente) eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.

Besonders angesprochen sollen sich Selbstständige fühlen. Während sie mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen regelmäßig Steuern sparen, sorgen sie gleichzeitig für ein sicheres Einkommen

im Rentenalter vor. Viele Versicherungsnehmer wissen jedoch nicht, dass die staatliche Förderung auch viele Nachteile mit sich bringt.

Nachteile der Rürup-Rente

–  Die Rürup-Rente kann im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Zum Renteneintrittsalter kann dann nur eine Rente ausgezahlt werden, d. h. ein Rückkaufswert bzw. Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.

–  Die Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können im Sterbefall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten. So sind viele Fallkonstellationen denkbar, in welchen das angesparte Kapital mit dem Tod des Versicherungsnehmers ersatzlos beim Versicherer verbleibt und die Erben leer ausgehen.

Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. Unterm Strich bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod an die Versicherung gebunden ist. Ein Verkauf oder eine Abtretung ist nicht möglich. So kann die Versicherung z. B. bei einer Finanzierung einer Immobilie nicht als Sicherungsmittel eingesetzt werden.

Ein weiterer Nachteil sind die exorbitanten Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Versicherungen mit sich bringen. Diese schmälern die Rendite der Versicherungsnehmer erheblich, sodass der Ertrag in den meisten Fällen rückläufig ist. Pro 10.000,00 EUR Vertragsguthaben wird oftmals eine monatliche Rente von lediglich 20,00-30,00 EUR gezahlt.

 

BlumLang Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Eingetragen beim Amtsgericht Zweibrücken im Partnerschaftsregister
auf dem Registerblatt PR 30097

Die Partner sind:
Rechtsanwalt Klaus Lang
Rechtsanwalt Christoph Lang
Rechtsanwalt Dennis Blum

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